Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2,Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013984

Alte Dokumentnummer

N1199221922J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P87/NOR12013984

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