Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
BG
Paragraph 87
01.05.1993
30.06.2007
NRWO
10/04 Wahlen
05.06.2023
10001199
NOR12013984
N1199221922J