Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2,Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P87/NOR40116267

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