Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

Paragraph 21, (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

  1. Absatz 2,Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013918

Alte Dokumentnummer

N1199221856J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P21/NOR12013918

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