Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Wahlrecht

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P21/NOR40088031

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