Absatz 2,Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
Paragraph 21
01.05.1993
31.12.2003
römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht
Paragraph 21, (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.