Bundesrecht konsolidiert

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Einsatzzulagengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 4, (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40017097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P4/NOR40017097

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