Absatz 2,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
Einsatzzulagengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,
Paragraph 4
01.04.2001
31.12.2001
Auszahlung
Paragraph 4, (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.