Bundesrecht konsolidiert

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Einsatzzulagengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 4, (1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR12063834

Alte Dokumentnummer

N4199221506J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P4/NOR12063834

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