Absatz 2,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
Einsatzzulagengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,
Paragraph 4
01.07.1992
31.03.2001
Auszahlung
Paragraph 4, (1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.