(1)Absatz eins,Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 das 3fache,
bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001 das 2fache,
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.