Bundesrecht konsolidiert

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Einsatzzulagengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Höhe der Einsatzzulage

Paragraph 2, (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG das 2,8fache,
  2. Ziffer 2
    bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c WG das Zweieinhalbfache
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  1. Absatz 2,Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Ausnahme der Kinderzulage tritt.

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR12065185

Alte Dokumentnummer

N4199547643J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P2/NOR12065185

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