Höhe der Einsatzzulage
§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen BeamtenParagraph 2, (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 2,8fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG das 2,8fache,
bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG das Zweieinhalbfachebei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c WG das Zweieinhalbfache
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2)Absatz 2Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Ausnahme der Haushaltszulage tritt.Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Ausnahme der Haushaltszulage tritt.