III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.Paragraph 33, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.
(2)Absatz 2,Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)Absatz 3,Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten:
alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, und
Grundgebühren oder diesen entsprechende Gebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.