Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

römisch drei. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

Paragraph 33, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.

  1. Absatz 2,Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
  2. Absatz 3,Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten:
    1. Ziffer eins
      alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
    2. Ziffer 2
      allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, und
    4. Ziffer 4
      Grundgebühren oder diesen entsprechende Gebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.