Heeresgebührengesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
Paragraph 33
01.07.1992
30.06.1996
römisch drei. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
Paragraph 33, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.