Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch drei. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

Paragraph 33, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet ist. Dabei gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.
  2. Ziffer 2
    Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins,, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  1. Absatz 2,Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
  2. Absatz 3,Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten:
    1. Ziffer eins
      alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
    2. Ziffer 2
      allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, und
    4. Ziffer 4
      Grundgebühren oder diesen entsprechende Gebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065555

Alte Dokumentnummer

N4199654870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P33/NOR12065555

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