Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 j

Inkrafttretensdatum

01.11.1994

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

Finanzierung

Paragraph 21 j,

  1. Absatz eins,Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
  2. Absatz 2,Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in Paragraph 21 a, genannten Zwecke zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Absatz 2,