Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21f

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entstehung der Beitragsschuld

Paragraph 21 f,
  1. Absatz eins,Die Beitragsschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen
      1. Litera a
        des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und
      2. Litera b
        des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen
      1. Litera a
        des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
      2. Litera b
        des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.
  2. Absatz 2,Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.
  3. Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, zu entrichtende Beitrag geringer als 363 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 363 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21f/NOR40153597

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