Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21f

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entstehung der Beitragsschuld

Paragraph 21 f, (1) Die Beitragsschuld entsteht

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
  2. Ziffer 2
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
  3. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung,
  4. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
  5. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw. bewirtschafteten Weingartenflächen,
  6. Ziffer 6
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.
  1. Absatz 2,Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
  2. Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich der Übernahme von Gemüse, Obst sowie Kartoffeln beim Verkauf als Händler der jährlich zu erwartende Umsatz unter 1 Million Schilling liegt,
    kann die AMA im Falle der Ziffer eins, eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate oder im Falle der Ziffer 2, eine andere abweichende Form der Entrichtung genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn im Fall der Ziffer eins, die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Anmerkung

Die Änderung des Abs. 1 Z 5 durch die Novelle BGBl. Nr. 298/1995
wurde in § 43 Abs. 1 Z 7 nicht berücksichtigt. Sie tritt daher
formell mit dem 5. 5. 1995 in Kraft.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12086596

Alte Dokumentnummer

N5199548014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21f/NOR12086596

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