Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21f

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entstehung der Beitragsschuld

Paragraph 21 f, (1) Die Beitragsschuld entsteht

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
  2. Ziffer 2
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
  3. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung,
  4. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
  5. Ziffer 5
    in den Fällen des
    1. Litera a
      Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
    2. Litera b
      Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
  6. Ziffer 6
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.
  1. Absatz 2,Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
  2. Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12092172

Alte Dokumentnummer

N5199961486L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21f/NOR12092172

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