Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sitzungen des Verwaltungsrats

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Absatz 4,Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078587

Alte Dokumentnummer

N5199221268J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P14/NOR12078587

Navigation im Suchergebnis