Bundesrecht konsolidiert

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Landwirtschaftsgesetz 1992 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 375/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Text

Aufgaben der Kommission

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung an der Schaffung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erarbeitung von Förderungskriterien für solche Programme auf Grund von gemeinschaftlichen Normen zur Vorlage an die Europäische Kommission.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,)

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR40089506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/375/P8/NOR40089506

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