(2)Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,)