Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landwirtschaftsgesetz 1992 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 375/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Text

Aufgaben der Kommission

Paragraph 8, (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen und
  2. Ziffer 2
    Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
  1. Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  2. Absatz 3,Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen.

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12135747

Alte Dokumentnummer

N8199211308X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/375/P8/NOR12135747

Navigation im Suchergebnis