Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsErstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen;
- Ziffer 2Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und
- Ziffer 3Mitwirkung an der Schaffung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erarbeitung von Förderungskriterien für solche Programme auf Grund von gemeinschaftlichen Normen zur Vorlage an die Europäische Kommission.