Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7.
(1)Absatz einsMaßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)Absatz 3Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12125505
Alte Dokumentnummer
N7199439896J