Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Einkommen,
  2. Ziffer 2
    Vermögen,
  3. Ziffer 3
    Familienstand und
  4. Ziffer 4
    Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
  1. Absatz 2Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  2. Absatz 3Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123968

Alte Dokumentnummer

N7199221182J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P7/NOR12123968

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