Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 619/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Einkommen,
    2. Ziffer 2
      Familienstand und
    3. Ziffer 3
      Familiengröße
    des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  3. Absatz 3,Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.