Absatz eins,Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsEinkommen,
- Ziffer 2Familienstand und
- Ziffer 3Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
Studienförderungsgesetz 1992
BGBl.Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 619/1994
Paragraph 7
01.09.1994
31.12.2009