Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Einkommen,
  2. Ziffer 2
    Vermögen,
  3. Ziffer 3
    Familienstand und
  4. Ziffer 4
    Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
  1. Absatz 2,Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  2. Absatz 3,Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.