Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

II. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

  1. 1.
    sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  2. 2.
    noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3.
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und
  4. 4.
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125504

Alte Dokumentnummer

N7199439895J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P6/NOR12125504

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