Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12125504
Alte Dokumentnummer
N7199439895J