Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1996
Außerkrafttretensdatum
31.08.1998
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12126248
Alte Dokumentnummer
N7199655079J