Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

  1. Ziffer eins
    sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. Ziffer 2
    noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25) und
  4. Ziffer 4
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat.