Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Nachweise

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
  2. Absatz 2,Die Nachweise gemäß Absatz eins, müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.
  3. Absatz 3,Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.
  4. Absatz 4,Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

Schlagworte

Pflichtfach

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P48/NOR40244280

Navigation im Suchergebnis