Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Nachweise

Paragraph 48, (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern ihres Studiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der Antragsfrist für das ab Studienbeginn dritte Semester (zweites Ausbildungsjahr) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Diese Nachweise müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125335

Alte Dokumentnummer

N7199433108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P48/NOR12125335

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