Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Nachweise

Paragraph 48, (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

  1. Absatz 2,Die Nachweise gemäß Absatz eins, müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
  2. Absatz 3,Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.
  3. Absatz 4,Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126260

Alte Dokumentnummer

N7199655091J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P48/NOR12126260

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