(5)Absatz 5,Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Absatz eins, ist auf Grund des letzten Antrages (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 4, 7, Absatz 2 und 41 Absatz 2, gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.