Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,
BG
Paragraph 41
01.09.2016
31.08.2022
StudFG
72/13 Studienförderung
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu versehen
10.06.2022
10009824
NOR40181992