(5)Absatz 5,Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 40, Absatz 5, bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.