Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Erledigung des Antrages

Paragraph 41, (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

  1. Absatz 2,Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
  2. Absatz 3,Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
  3. Absatz 4,Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 40, Absatz 5, bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126653

Alte Dokumentnummer

N7199710989I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P41/NOR12126653

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