Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Erledigung des Antrages

Paragraph 41, (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

  1. Absatz 2,Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
  2. Absatz 3,Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
  3. Absatz 4,Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 40, Absatz 5, bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.