(2)Absatz 2,Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten EinrichtungStaatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.