Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Text

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
  2. Absatz 2,Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
    2. Ziffer 2
      in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
  3. Absatz 3,Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.