Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Senate der Studienbeihilfenbehörde

Paragraph 37, (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.

  1. Absatz 2,Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.
  2. Absatz 3,Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P37/NOR40010152

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