Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Senate der Studienbeihilfenbehörde

Paragraph 37, (1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

  1. Absatz 2,Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig:
    1. Ziffer eins
      für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,
    2. Ziffer 2
      für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,
    3. Ziffer 3
      für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,
    4. Ziffer 4
      für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,
    5. Ziffer 5
      für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.
  2. Absatz 3,Bei jeder Stipendienstelle ist jeweils ein einziger Senat für Studierende an folgenden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bestehenden Ausbildungsstätten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      für Pädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien, Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien sowie für gleichgestellte Privatschulen,
    2. Ziffer 2
      für Akademien für Sozialarbeit,
    3. Ziffer 3
      für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallenden Ausbildungseinrichtungen und
    4. Ziffer 4
      für anerkannte Fachhochschul-Studiengänge.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.
  4. Absatz 5,Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.
  5. Absatz 6,Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
  6. Absatz 7,Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (Paragraph 19, Absatz 6,).

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125521

Alte Dokumentnummer

N7199439912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P37/NOR12125521

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