Absatz 2,Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.