Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Senate der Studienbeihilfenbehörde

Paragraph 37, (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.

  1. Absatz 2,Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.
  2. Absatz 3,Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.