Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

21.10.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

6. Abschnitt
Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30.
  1. Absatz einsFür die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
  2. Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. Ziffer eins
      die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
    2. Ziffer 2
      die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),
    3. Ziffer 3
      die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und
    4. Ziffer 4
      den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
    5. Ziffer 5
      den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.
  3. Absatz 3Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
  4. Absatz 4Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  5. Absatz 5Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  6. Absatz 6Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Schlagworte

Schulbeihilfe, BGBl. Nr. 455/1983, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40102147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P30/NOR40102147

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