Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

Paragraph 30, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

  1. Absatz 2,Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. Ziffer eins
      die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (Paragraph 31, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,) und
    4. Ziffer 4
      den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
  2. Absatz 3,Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern. Es besteht aber kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern das Dreifache der Höchststudienbeihilfe überschreitet.
  3. Absatz 4,Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  4. Absatz 5,Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.
  5. Absatz 6,Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Schlagworte

Schulbeihilfe, BGBl. Nr. 455/1983

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123991

Alte Dokumentnummer

N7199221205J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P30/NOR12123991

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