Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

Paragraph 30, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

  1. Absatz 2,Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. Ziffer eins
      die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (Paragraph 31, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,) und
    4. Ziffer 4
      den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht,
    5. Ziffer 5
      den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.
  2. Absatz 3,Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
  3. Absatz 4,Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  4. Absatz 5,Der so errechnete Betrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze 10 S zu runden.
  5. Absatz 6,Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Schlagworte

Schulbeihilfe, BGBl. Nr. 455/1983, BGBl. Nr. 376/1967

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128358

Alte Dokumentnummer

N7199956836L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P30/NOR12128358

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