Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (jährlich 528 Euro). Paragraph 28, Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (jährlich 528 Euro).