Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S). Paragraph 28, Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).