Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind. Paragraph 28, Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.