(2)Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,)